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44. BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

44. BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Neue Verordnung tritt in Kraft

Im Juni 2019 ist die 44. BImSchV in Kraft getreten. Die „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ löst in speziellen Teilen die TA Luft und die 1. BImSchV ab und ist eine Umsetzung der von der EU verabschiedeten MCP-Richtlinie – (EU) 2015/2193.

Von der 44. BImSchV betroffen sind Anlagen (als Faustregel) im Bereich von 1 MW bis < 50 MW für nicht genehmigungsbedürftige und genehmigungsbedürftige Anlagen. Jedoch sind hier ebenfalls Ausnahmen von der Faustregel vorhanden. Zu den vielen Ausnahmen zu dem Anwendungsbereich gibt es noch eine komplizierte Grenzwertgestaltung, die ebenfalls viele Ausnahmen enthält.

Übersicht über die 44. BImSchV

Neue Pflichten für Betreiber

Zudem gilt eine Anzeigepflicht – auch von bestehenden Anlagen – für nicht genehmigungsbedürftige und genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 01.12.2023. Viele Bezirksregierungen und Regierungspräsidenten und weitere Überwachungsbehörden haben bereits Formblätter für die Anzeige der Anlagen vorbereitet. Wie immer gilt die Regel: Lieber selber tätig werden, als von der Behörde aufgefordert werden.

Für Betreiber der betroffenen Anlagen ist die Verordnung mit einer Reihe neuer Pflichten verbunden. Nachweise, Dokumentation und Meldungen an die Behörde sind nur ein Teil der Aufgaben, die es zu erledigen gilt. Besondere Vorsicht betreffen die verschärften Emissionsgrenzwerte und verkürzten Messintervalle.

Eine weitere Erneuerung durch die Einführung der 44. BImSchV ist die emissionsrelevante Änderung, welche der zuständigen Behörde mitgeteilt werden muss. Eine ähnliche Vorgehensweise zu bereits bestehendem Vorgehen (Anzeige nach § 15 BImSchG) kann hier getroffen werden.

Registrierung von Feuerungsanlagen nach § 6 der 44. BImSchV

Vor der Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen mit Leistung von mehr als 1 MW sind diese im Anlagenregister der Überwachungsbehörde zu registrieren. Bestandsanlagen müssen bis zum 01.12.2023 angezeigt werden, die Behörde hat einen Monat Zeit für eine Bestätigung (nach Vollständigkeit). Jede emissionsrelevante Änderung, Betreiberwechsel und Stilllegung müssen vor Durchführung angezeigt werden. Die Notwendigkeit einer Anzeige nach § 15 BImSchG oder eines Antrages nach § 16 BImSchG bleibt hiervon unberührt.

Bestandsanlagen werden von der Behörde bis 30.09.2024 im Anlagenregister aufgenommen (ähnlich KAVKA bei der 42. BImSchV). Die Informationen nach Anhang 1 der 44. BImSchV werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Übergangsregelung bis 2024

Als Übergangsregelung gelten bis zum 31. Dezember 2024 für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der TA Luft, für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung.

Aber Vorsicht: Eine mittlere Feuerungsanlage (1. BImSchV) ist nicht das gleiche wie eine mittelgroße Feuerungsanlage (44. BImSchV).

Eine Übersicht über die Einordnung als bestehende Anlage oder Neuanlage in Abhängigkeit von Inbetriebnahme und Datum der Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG gibt die folgende Tabelle:

Übersicht über BImSchG

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