IED-Novelle in deutsches Recht umgesetzt: Was Anlagenbetreiber jetzt wissen müssen
Die überarbeitete EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) kommt in Deutschland an. Für rund 10.000 Industrieanlagen ändern sich damit Genehmigung, Überwachung und Betrieb, teils mit langen Übergangsfristen, teils schon jetzt.
Der Stand des Verfahrens
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 hat die EU die Industrieemissionsrichtlinie grundlegend überarbeitet. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 1. Juli 2026 umsetzen. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 9. Juli 2026 beschlossen. Geändert werden unter anderem das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Ergänzt wird das Gesetz durch eine Mantelverordnung, die unter anderem die 4. BImSchV anpasst und eine neue 45. BImSchV zu Umweltmanagementsystemen einführt. Der Bundesrat hat der Umsetzung 25. September 2026 mit zahlreichen Änderungen zugestimmt.
Strengere Anforderungen aus den Besten Verfügbaren Techniken (BVT)
Die EU legt in den BVT-Schlussfolgerungen fest, welche Emissionswerte mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) erreichbar sind. Das Ergebnis sind Bandbreiten, keine festen Werte. Bisher konnten Behörden und Verordnungsgeber dabei auch das obere, weniger strenge Ende dieser Bandbreite ansetzen. Künftig sind die strengsten Grenzwerte festzulegen, die eine Anlage mit dem Einsatz der BVT erreichen kann. Wer einen weniger strengen Wert will, muss begründen, warum der strengere nicht erreichbar ist.
Neue BVT-Schlussfolgerungen sollen zügig per Rechtsverordnung in deutsches Recht übernommen werden. Solange eine nationale Verordnung fehlt, legt bei Neugenehmigungen die Behörde die Grenzwerte für die einzelne Anlage fest.
Neben Emissionen rückt die gesamte Umweltleistung in den Blick. Für Wasserverbrauch, Rohstoffeinsatz, Energieeffizienz und Abfallaufkommen können je nach Bereich verbindliche Grenzwerte oder Richtwerte festgelegt werden.
Ausnahmen bleiben möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. Behörden können weniger strenge Grenzwerte oder längere Fristen zulassen, wenn die Kosten in einem deutlichen Missverhältnis zum Umweltnutzen stehen, zum Beispiel wegen des Standorts oder der technischen Merkmale einer Anlage. Diese Ausnahmen werden regelmäßig überprüft. Betreiber müssen dann jährlich eine Zusammenfassung ihrer Emissionsüberwachung vorlegen. Erleichterungen gibt es außerdem für den Test neuer Zukunftstechniken.
Umweltmanagementsystem wird Pflicht
Betreiber von IED-Anlagen müssen ein Umweltmanagementsystem (UMS) einführen und dauerhaft anwenden, etwa nach ISO 14001, EMAS oder branchenspezifische Umweltmanagementsysteme. Für Bestandsanlagen ist die erste Überprüfung nach aktuellem Stand bis zum 1. Juli 2030 vorgesehen; Neuanlagen brauchen das UMS bereits bei Inbetriebnahme.
Schnellere, digitale Genehmigungsverfahren
Genehmigungsanträge sind künftig ab Januar 2028 elektronisch zu stellen, Erörterungstermine können online stattfinden, und die Einwendungsfrist bei IED-Anlagen beträgt einen Monat. Ab 2028 werden Genehmigungsbescheide elektronisch zugestellt. Gleichzeitig wird die 4. BImSchV gestrafft: Die Zahl der erfassten Anlagenarten sinkt von rund 330 auf etwa 250.
Unsere Empfehlung
Auch wenn viele Fristen erst in einigen Jahren greifen, sollten Betreiber jetzt handeln: Prüfen Sie, ob Ihre Anlagen weiterhin unter die IED 2.0 fallen, welche BVT-Schlussfolgerungen für Sie relevant sind und wie weit Ihr Umweltmanagement den neuen Anforderungen schon entspricht. Bei anstehenden Änderungsgenehmigungen lohnt sich ein frühzeitiger Blick auf die neuen Verfahrensregeln.
Die Ramm Ingenieur GmbH unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Anlagen und bei Genehmigungs-verfahren. Sprechen Sie uns an!