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Novelle der 17. BImSchV – Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Novelle der 17. BImSchV – Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Am 16.02.2024 ist die Novelle der 17. BImSchV nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Die 17. BImSchV stellt Anforderungen an den Betrieb und die Beschaffenheit von Anlagen, in denen Abfälle verbrannt werden. Dabei handelt es sich sowohl um Anlagen, in denen Abfälle zwecks Entsorgung thermisch behandelt – also verwertet – werden (Müllverbrennungsanlagen/MVAs), als auch um Produktionsanlagen, in denen Abfälle als Brennstoffe verwendet werden, z.B. in Zementwerken.

Dabei wurde die Verordnung nicht grundlegend neugefasst, sondern zur Umsetzung neuer europäischer Vorgaben überarbeitet, punktuell ergänzt und angepasst. So werden zum Beispiel die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung im neuen Gesetzestext berücksichtigt. Einige wichtige Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Einführung von Umweltmanagementsystemen (UMS)

Ein wichtiger Punkt bei der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen ist die Einführung eines Umweltmanagementsystems für Verbrennungsanlagen, die unter die Industrie-Emissionsrichtlinie (IED-Anlagen) fallen. Die Einführung eines UMS bei bestehenden Anlagen, d. h. Anlagen die bis zum 04.12.2019 genehmigt oder errichtet wurden, muss dabei bis zum 04.12.2025 erfolgen.

Das UMS kann dabei entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) registriert oder nach der ISO 14.001 zertifiziert werden. Alternativ kann ein vergleichbares Umweltmanagementsystem eingeführt werden. Die Merkmale sind in der neuen Anlage 6 der 17. BImSchV aufgeführt. Die Erfüllung ist in diesem Fall durch einen zugelassenen Umweltgutachter nachzuweisen.

Radioaktivitätserkennung

Anlagen, die unter die IED-Richtlinie fallen, müssen Abfallanlieferungen auf radioaktive Inhaltsstoffe untersuchen. Die Installation einer Radioaktivitätserkennung muss bei bestehenden Anlagen bis zum 04.12.2025 erfolgen.

Verschärfte Grenzwerte

Für einige Komponenten wurde schärfere Emissionsgrenzwerte festgeschrieben. Für bestehende Anlagen, für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MV sowie Anlagen, die selektive-katalytische und selektive-nicht-katalytische Reduktionen betreiben, können bestimmte Grenzwerte abweichen.

Auswertung kontinuierlicher Emissions-Messungen

Auch bei der Auswertung kontinuierlicher Emissionen gab es eine Anpassung. Die Auswertung der Jahresmittelwerte durch ein Messüberwachungssystem erfolgte bisher, in dem die Tagesmittelwerte zu einem Jahresmittelwert zusammengefasst wurden. Zukünftig soll dieser Wert aus den Halbstundenmittelwerten berechnet werden.

Viele Voraussetzungen gelten nicht für alle Anlagen

Die Novelle der 17. BImSchV enthält eine Vielzahl neuer Grenzwerte und Anforderungen. Diese treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft, je nachdem wann die Anlage errichtet wurde und welche Parameter sie hat.

Wir empfehlen Ihnen zeitnah zu prüfen, ob und wie Ihr Betrieb durch die Neufassung der 17. BImSchV betroffen ist. Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit unserem interdisziplinären Team aus Ingenieuren, Naturwissenschaftlern und Sachverständigen. Und auch bei anderen Themen helfen wir Ihnen gerne – egal ob Immissionsschutz, Anlagensicherheit oder Industriebau. Kontaktieren Sie uns – per Emailtelefonisch oder über Xing und LinkedIn.

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