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Neufassung der 31. BImSchV tritt in Kraft

Neufassung der 31. BImSchV tritt in Kraft

Am 16. Januar 2024 trat die überarbeitete Fassung der 31. Verordnung zur Umsetzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) in Kraft. Diese Neuauflage löst die vorherige Verordnung vom 21. August 2001 ab. Die Verordnung betrifft Anlagen, die für Druck-, Reinigungs-, Verarbeitungs- oder Beschichtungszwecke genutzt werden und deren Verbrauch an organischen Lösungsmitteln die in Anhang I festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Betreiber haben nach wie vor die Option, anstelle der Einhaltung der Grenzwerte in Anhang III einen Reduzierungsplan gemäß Anhang IV gemäß § 4 Absatz 2 anzuwenden.

BVT bilden Grundlage

Die Erstellung der Novelle der 31. BImSchV erfolgte auf Grundlage der Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken (BVT) zur IE-Richtlinie für die Oberflächenbehandlung bei der Verwendung von Lösungsmitteln. So wurden für die jeweiligen IED-Anlagen viele Grenzwerte flüchtiger organischer Verbindungen neu eingeführt bzw. bisherige Grenzwerte verschärft.

Gemäß § 13 Absatz 1 enthält die 31. BImSchV Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023 (vermutlich ist hier 2024 gemeint) sowie für Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 9. Dezember 2024.

Allgemeine Anforderungen an IED-Anlagen

Zur Reduzierung des Rohstoff- und Lösungsmittelverbrauch sowie zur Reduzierung des Energie-verbrauchs bei IED-Anlagen sind gemäß § 3 Absatz 8 und 9 fortschrittliche Verfahren, sogenannte Best Verfügbare Techniken (BVT), anzuwenden. Eine beispielhafte Auflistung an Verfahren zur Bereitstellung und Verwendung der Einsatzstoffe oder Trocknungs-/Aushärteverfahren bei Beschichtungsprozessen findet sich im Anhang VII, der neu in die 31. BImSchV aufgenommen wurde.

Prüfpflicht für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen

Gemäß § 5 Absatz 6 und § 6 Absatz 5 wird für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen eine Prüfpflicht der Lösemittelbilanzen eingeführt. Bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach Inbetriebnahme und danach alle drei Kalenderjahre, bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach ebenfalls alle drei Jahre. Durchzuführen ist diese Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.            

Die Erstellung einer Lösungsmittelbilanz hat in Verbindung mit dem Anhang V der 31. BImSchV zu erfolgen. Dabei wurden nun auch Möglichkeiten zur Minimierung der Unsicherheit der Daten unter Nr. 3 des Anhang V aufgeführt. Diese sehen die Umsetzung eines Lösungsmittelerfassungsystems zur Kontrolle der verwendeten bzw. nicht verwendeten Menge an Lösungsmitteln vor. Weiterhin sollen Veränderungen durch Aufzeichnungen (z. B. Funktionsstörungen) überwacht werden und eine vollständige Ermittlung sowie Quantifizierung des relevanten Lösungsmittel-Inputs und -Outputs erfolgen.

Verschärfungen bei Abgasbehandlungsverfahren

Gemäß § 6 Absatz 2 sind Betreiber zukünftig verpflichtet, bei der Anwendung von thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren die Brennkammertemperatur kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Hierbei müssen Unterschreitungen der festgelegten Brennkammertemperatur im Anlagenüberwachungssystem durch ein akustisches und optisches Signal angezeigt werden. Die Nicht-Aufzeichnung stellt gemäß § 12 eine Ordnungswidrigkeit dar.

Zudem haben Betreiber von Anlagen, in der Tätigkeiten nach Nr. 6.7 des Anhangs 1 der IE-Richtlinie durchgeführt werden und bei denen N,N-Dimethylformamid (DMF) zum Einsatz kommt, die Emissionen dieses Stoffes in wiederkehrenden Messungen alles drei Monate zu messen.

Überarbeitung der in Anhang I und II geführten Anlagen und Tätigkeiten

Mit dem Inkrafttreten der neuen 31. BImSchV erfolgte eine Neueinstufung der unter Nr. 4 in Anhang I gelisteten Anlagen. Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen (Nr. 4.3) wurden unterteilt in Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen (Nr. 4.3.1) und in Anlagen zum Beschichten und Lastkraftwagen (Nr. 4.3.2).             
Zudem bezieht sich die Nr. 8.1 nicht mehr nur auf das Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sondern ab sofort auch auf das Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen.
Weiterhin wurden die unter Nr. 10.1 und Nr. 10.2 aufgeführten Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben sowie Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen unter der gemeinsamen Nr. 10.1 zusammengefasst.

Verschärfung bestehender Grenzwerte sowie Neuaufnahme von Grenzwerten

Die unter Anhang III der 31. BImSchV aufgeführten speziellen Anforderungen wurden unter Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerungen insbesondere für IED-Anlagen angepasst. Dabei wurden neue Grenzwerte für Anlagen der IE-Richtlinie in den Anhang III der 31. BImSchV aufgenommen. So gelten ab sofort für IED-Anlagen separate Grenzwerte. Dabei gibt es teilweise Sonderregelungen für bereits bestehende Anlagen, welche vor dem 16.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Empfehlungen zur Überprüfung und Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden

Wir empfehlen Ihnen zeitnah zu prüfen, ob und welche Verschärfungen und neuen Grenzwerte der 31. BImSchV auf Ihre Anlagen zutreffen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit unserem interdisziplinären Team aus Ingenieuren, Naturwissenschaftlern und Sachverständigen. Und auch bei anderen Themen helfen wir Ihnen gerne – egal ob Immissionsschutz, Anlagensicherheit oder Industriebau. Kontaktieren Sie uns – per Emailtelefonisch oder über Xing und LinkedIn..

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